Ing.-Büro BÜRGER & HUPPERTZ PartG | Tel.: 0 23 03 - 23 70 90 | E-Mail: arbeitssicherheit-hellweg@unnacom.biz | | |
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►LEISTUNGEN: Basis-Paket für Leistungen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit: | Regelmäßige Betriebsbegehungen inkl. Begehungsbericht Prüfung der vorhandenen Gefährdungsbeurteilungen bzw. ggf. Neuerstellung Durchführung von ASA-Sitzungen (bei mehr als 20 betrieblichen Mitarbeitern) Erstellung notwendiger Betriebsanweisungen Sicherheits- und brandschutztechnische Unterweisungen der Beschäftigten - Implementierung oder Pflege eines Gefahrstoffmanagements
(Erstellung von Gefahrstoffkatastern / Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gefahrstoffen / Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen / Erstellung von Lagerkonzepten / Substitutionsprüfung / u. a.) | - Stellung der gesetzlich geforderten Fachkraft für Arbeitssicherheit
Arbeitsschutzberatung Arbeitsschutzcheck Arbeitsschutzmanagement Gefährdungs- und Belastungsbeurteilungen (Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz) Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen Schulung und Unterweisung der Beschäftigten | | Stellung des Brandschutzbeauftragten Betrieblicher Brandschutz Brandschutzbegehungen Schulungen und Unterweisungen Brandschutzordnungen Notfallmanagement | | Umwelt- / Gefahrstoffmanagement: | Schulung und Unterweisung der Mitarbeiter Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach GHS / CLP REACh (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) Umweltprüfungen DIN EN ISO 14001 Aufbau und Pflege von Rechtskatastern | | Größe*: Modell | Bis 10 Beschäftigte | 11 bis 50** Beschäftigte (oberer Wert variiert je nach UVT) | Ab 51** Beschäftigte (Wert variiert je nach UVT) | Einsatzzeitenfreie Regelbetreuung nach DGUV Vorschrift 2 Anlage 1 | ( + ) | ( - ) | ( - ) | Regelbetreuung (Grundbetreuung + betriebsspezifische Betreuung) nach DGUV Vorschrift 2 Anlage 2 | ( - ) | ( + ) | ( + ) | Unternehmermodell nach DGUV Vorschrift 2 Anlage 3 | ( + ) | ( + )** | ( - )** | Abk.: VT Unfallversicherungsträger, z.B. Berufsgenossenschaft, Unfallkasse etc. Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Arbeitsrecht / Arbeitsschutzrecht Ausgabe 2016/2017, S. 793 Anmerkungen: * nach Zahl der durchschnittlich im Betrieb Beschäftigten ** in Betrieben mit max. 50 (oder niedriger) Beschäftigten; Schwellenzahl weicht bei einigen Berufsgenossenschaften nach unten ab (z. B. BGHW max. 30 Beschäftigte) ► Rechtliche Grundlagen: Gesetz / Verordnung / Regel | Ziel / Anwendungsbereich | Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) (Download Juris) | Regelt die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit | Sozialgesetzbuch VII (SGB VII- - Gesetzliche Unfallversicherung) (Download Juris) | Regelt die Verhütung und finanzielle Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, sowie die medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation von Versicherten und die Organisation der Unfallversicherungsträger | Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) (Download Juris) | Regelt die Pflichten der Arbeitgeber zur Bestellung von Betriebsärzten, Sicherheitsingenieuren und anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit; definiert deren Aufgaben und betriebliche Position und fordert die betriebliche Zusammenarbeit beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung, z. B. im Arbeitsschutzausschuss (ASA). Es soll eine fachkundige Beratung der Arbeitgeber sicherstellen. | In Deutschland überwachen in einem dualen System staatliche Gewerbeaufsichtsämter beziehungsweise Ämter für Arbeitsschutz und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen in der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV) die Arbeitssicherheit. Letztere erlassen Unfallverhütungsvorschriften, die verbindlich geltendes Recht darstellen. In den letzten Jahren entwickelte sich der Arbeitsschutz weg von der reinen technischen Verhinderung von Unfällen hin zu einer umfassenden Prävention. Dies bedeutet auch, dass die psychologischen Faktoren der Arbeit immer mehr an Bedeutung gewinnen und die technischen Aspekte der Arbeitssicherheit ergänzen. Nicht zuletzt aus diesem Grund bilden Unterweisungen ein wesentliches Element von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der Versicherten stehen. Wichtige gesetzliche Forderungen, die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz ergeben, sind - die Ergonomie,
- die menschengerechte Arbeitsgestaltung und
- der Gesundheitsschutz.
Die aktuelle Entwicklung geht darüber noch hinaus in Richtung auf die bereits in einigen Normen vorgesehene Verknüpfung der Arbeitsschutz-, Qualitäts- und Umweltmanagementsysteme zu einem Integrierten Managementsystem. BETRIEBSSICHERHEIT | Gesetz / Verordnung/ Regel | Ziel / Anwendungsbereich | Betriebssicherheitsver-ordnung (BetrSichV) - (Download Juris) | Spezifiziert - auf Basis der allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes - die Vorgaben für die Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf Arbeitsmittel. Enthält zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen sowie Vollzugsregelungen und die Anforderungen an den Ausschuss für Betriebssicherheit. In der seit 01.06.2015 geltenden Verordnung wurden Doppelregelungen beseitigt (z. B. bezogen auf den Explosionsschutz, der nun in die Gefahrstoffverordnung integriert wurde). Weiterhin werden ergonomische Aspekte, psychische Belastungen und die altersgerechte Arbeitsgestaltung stärker berücksichtigt. | Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) (Download BAuA)
| Die TRBS konkretisieren die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Sie enthalten: - Angaben zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen bei der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln und sog. überwachungsbedürftiger Anlagen
- Angaben zur Ableitung von Schutzmaßnahmen
Die TRBS geben den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin, der Hygiene und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse bei der Konkretisierung wieder - Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln
- den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen
| Die gesetzliche Grundlage der Betriebssicherheit - im engeren Sinne - bildet die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit der genauen Bezeichnung: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (BetrSichV) Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wurde 2002 erlassen, die letzte Änderung erfolgte am 03.02.2015 und trat zum 01.06.2015 in Kraft. Die BetrSichV ist die nationale Umsetzung der Richtlinie 2009/104/EG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit. Die BetrSichV gilt für jeden Betrieb, in dem Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen eingesetzt werden, unabhängig von der Betriebsgröße oder Branchenzugehörigkeit. Auf drei Anforderungen der Betriebssicherheitverordnung soll etwas genauer eingegangen werden: - die regelmäßige Prüfpflicht für Arbeitsmittel auf Funktions-fähigkeit und Unversehrtheit (§§ 4, 14).
Es empfiehlt sich, hierfür einen Prüfkalender zu erstellen, in dem die prüfpflichtigen Arbeitsmittel nummeriert und mit Prüfdatum und dafür beauftragtem fachkundigen Prüfpersonal (intern oder extern) erfasst werden. - die Forderungen nach Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten bzw.
- die Anforderung zur Erstellung von Betriebsanweisungen für benutzte Arbeitsmittel und Anlagen. Die Betriebsanweisungen umfassen Informationen, Hinweise und Anweisungen für die Mitarbeiter, bezogen auf
- den Umgang mit gefährlichen Stoffen, - den Umgang mit Arbeitsmitteln oder - für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten (§ 12). Sie sind vom Unternehmer zu erstellen und an der Stelle, an der die Tätigkeit ausgeübt oder mit den betreffenden Arbeitsmittel / Stoff gearbeitet wird, den betroffenen Mitarbeitern zugänglich zu machen. Die Informationen der Betriebsanweisung müssen den Mitarbeitern durch Unterweisung bekannt gemacht werden. Gesetz / Verordnung/ Regel | Ziel / Anwendungsbereich | Der vorbeugende bauliche Brandschutz ist gesetzlich in den Länderbauordnungen (LBO) verankert. Grundlage nahezu aller Länderbauordnungen ist die Musterbauordnung (MBO) (Download Argebau) Auszug MBO 2002, §14: Brandschutz "Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löschmaßnahmen möglich sind." Entsteht ein Brand in einer Nutzungseinheit oder Wohnung, kann dies oft nicht verhindert werden. Aber die Ausbreitung in andere Nutzungs-einheiten gilt es zu verhindern. Für alle Installateure haustechnischer Anlagen, bedeutet das: „... dass in haustechnischen Anlagen grundsätzlich Brandschutzmaßnahmen erforderlich sind, wenn feuerwiderstandsfähige, raumabschließende Bauteile von Leitungen durchquert werden“ (MBO) Faustregel: Grundsätzlich gültig bei jedem Gebäude mit mehr als 3 Vollgeschossen, mit zwei Nutzungseinheiten und mehr sowie bei allen Sonderbauten wie Hotels, Versammlungsstätten, Sportstätten, Schulen, Kranken-häuser und Hochhäuser. | Regelt die Anforderungen, die bei Bauvorhaben zu beachten sind, z. B.: - Erschließung des Gebäudes
- Art der baulichen Nutzung
- Abstandsflächen, Gemeinschaftsanlagen, Spielflächen und Stellflächen
- Nachbarschutz
- Gesundes Wohnen (Belichtung, Raumhöhen, Schall-, Kälte- und Wärmeschutz)
- Feuerwiderstandsklassen von Bauteilen
- Eignung von Bauprodukten
- Standsicherheit
- Flucht- und Rettungswege
- Versorgung und Entsorgung
- Entwässerung des Grundstücks
- Sicherheit von Baustelle und Bauwerk
| Weitere Rechtsverordnungen, z. B. - BeherbergungsstättenVO
- GaragenVO
- VerkaufsstättenVO
- VersammlungsstättenVO
| Ergänzt die LBO im Detail, wo diese nur Rahmenvorschriften angibt. | Verwaltungsvorschriften, z. B. - Hochhaus-Richtlinie
- Schulbau-Richtlinie
| Ergänzt die LBO im Detail, wo diese nur Rahmenvorschriften angibt
| Techniknormen und ihre Einführungserlasse, z. B. - DIN 4102 (Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
- Teil 1 bis 18) - DIN 18230 (Baulicher Brandschutz im Industriebau
- Teil 1 bis 5) - DIN EN 12094-1 (Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen
- Teil 1 bis 16) | Zunächst unverbindliche Bestimmungen, die durch die Einführungserlasse der einzelnen Länder verbindliche Landessache werden.
| Vorbeugender Brandschutz ist der Begriff für alle Maßnahmen, die im Vorfeld getroffen werden, um einer Entstehung und Ausbreitung von Bränden durch bauliche, anlagentechnische und organisatorische Maßnahmen entgegenzuwirken und die Auswirkungen von Bränden - soweit es geht - einzuschränken. Folglich gliedert sich der vorbeugende Brandschutz in: den baulichen Brandschutz, den anlagentechnischen Brandschutz und den organisatorischen Brandschutz. Brandschutzanforderungen nach Baurecht Grundsatzanforderungen: Das Bauordnungsrecht als Sicherheitsrecht wird vom Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland den Bundesländern zugewiesen. Demzufolge gibt es 16 verschiedene Landesbauordnungen. Um gleichgelagerte Fälle in verschiedenen Bundesländern in etwa gleichartig regeln zu können, wurde von der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU (Bauministerkonferenz) die Musterbauordnung (MBO) (Download Argebau) erarbeitet. Die Bundesländer setzen die Musterbauordnung in ihr jeweiliges Landesrecht um, wobei es im Detail Abweichungen gibt. In den wesentlichen Grundsatzanforderungen folgen die Landesbauordnungen aber der Musterbauordnung. Die primären Schutzziele des Brandschutzes ergeben sich aus den allgemeinen Anforderungen in § 3 Abs.1 und § 14 der MBO: ► Nach § 3 MBO sind Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Der § 14 MBO konkretisiert diese Anforderungen in Bezug auf den Brandschutz. ► Demnach sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Aus der Umsetzung der allgemeinen Anforderungen (Grundsatzanforderungen) resultiert eine Vielzahl von materiellen Einzelanforderungen, die in vier Hauptgruppen eingeteilt werden können (siehe Bild unten): - Lage auf dem Grundstück und zur Nachbarbebauung,
- Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen,
- Größe, Lage und Schutz der Brandabschnitte,
- Lage und Gestaltung der Rettungswege.
Gebäudeklassen: Das Brandrisiko, verstanden als Wahrscheinlichkeit brandbedingter Personen- und Sachschäden, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Gebäude / Brandabschnitte mit großer Längenausdehnung und geringer Gebäudetiefe erhöhen das Brandrisiko nicht wesentlich: Die Fluchtwege von Personen und die Angriffs- und Rettungsweg der Feuerwehr ("Flucht- und Rettungswege") sind kurz, da die Außenwand mit Öffnungen an jeder Stelle des Grundrisses relativ nah ist. Die Rauchableitung kann ebenfalls durch die nahe gelegenen Öffnungen erfolgen. Weist auch die Gebäudetiefe maximale Ausdehnungen auf, verlängern sich die Wege zur Außenwand bzw. zu Fenstern oder Türen ins Freie und das Brandrisiko steigt. Was für die Flucht-, Rettungs- und Angriffswege in der Horizontalen gilt, gilt auch in vertikaler Richtung. Besonders wird der Angriffs- und Rettungsweg der Feuerwehr mit zunehmender Höhe erschwert. Mit zunehmender Höhenlage des Brandraums steigt also das Brandrisiko. In der Musterbauordnung werden unterschiedliche Brandrisiken über die Gebäudeklassen berücksichtigt (§ 2 Abs. 3 MBO): Gebäudeklasse 1: a) freistehende Gebäude mit einer Höhe von bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 und b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude Gebäudeklasse 2: (nicht freistehende) Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 Gebäudeklasse 3: Sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2 Gebäudeklasse 5: Sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude. (Als Höhe ist dabei das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, über der Geländeoberfläche zu verstehen) ► Gebäude mit einer Höhe von mehr als 22 m werden als Hochhäuser eingestuft. Sie fallen unter die Sonderbauten (Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung), die unter § 2 Abs. 4 der MBO definiert sind und hinsichtlich der Anforderungen in § 51 MBO behandelt werden. UMWELT- / GEFAHRSTOFFMANAGEMENT: | Gesetz / Verordnung/ Regel | Ziel / Anwendungsbereich | Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) (Download Juris) | Schutz des Menschen und der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen durch 1. Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische, 2. Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und 3. Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse Es lassen sich zwei grundsätzliche Handlungsfelder untertscheiden: 1) Handlungspflichten des Herstellers/Lieferanten beim Inverkehrbringen von Gefahrstoffen (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung, Sicherheitsdatenblatt / Informationspflichten) 2) Handlungspflichten des Arbeitgebers bei Tätigkeiten der Beschäftigten mit Gefahrstoffen (Infomationsermittlung, Gefährdungsbeurteilung, Grundpflichten des Arbeitgebers, Schutzmaßnahmen, Notfallmaßnahmen, Unterweisung, Zusammenarbeit mit Fremdfirmen) | Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 - CLP-Verordnung - (Classification, Labelling and Packaging of Chemicals) (Download Konsolidierte Fassung ECHA) -- Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien - GHS - (Globally Harmonized System of Classification, Labelling and Packaging of Chemicals) | Herstellung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sowie des freien Verkehr von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen. Im Einzelnen: Harmonisierung der Kriterien für die Einstufung, Kennzeichnung und Ver-packung gefährlicher Stoffe und Gemische Verpflichtung der i) Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender zur Einstufung von in Verkehr gebrachten Stoffen und Gemischen; ii) Lieferanten eines Stoffes oder Gemisches zur Kennzeichnung und Verpackung von in Verkehr gebrachten Stoffen und Gemischen; iii) Hersteller, Produzenten von Erzeugnissen und Importeure zur Einstufung von nicht in Verkehr gebrachten Stoffen, die der Registrierung oder Meldung nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACh-Verordnung) unterliegen Verpflichtung der Hersteller und Importeure zur Meldung von Stoffen bei der Europäischen Chemikalienagentur (EChA). Gemeldet werden müssen Einstufungen und Kennzeichnungs-elemente, wenn diese der EChA nicht im Rahmen einer Registrierung nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgelegt wurden. Aufbau einer Liste von Stoffen mit ihren harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungselementen auf Gemeinschaftsebene Aufbau eines Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses für Stoffe, das aus allen Meldungen, Vorlagen, harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungselementen besteht. Das global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) der Vereinten Nationen ist ein weltweit einheitliches System zur Einstufung von Chemikalien sowie deren Kennzeichnung auf Verpackungen und in Sicherheitsdatenblättern. Die CLP-Verordnung ist die Umsetzung des weltweit einheitlichen GHS-Systems der Vereinten Nationen (UN) in Europa. Die CLP-Verordnung ersetzt die Richtlinie 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) sowie die Richtlinie 1999/45/EG (Zubereitungs-richtlinie). Durch das Inkrafttreten wurde die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) mitgeändert. | Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 - REACh-Verordnung - (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) (Download Konsolidierte Fassung ECHA) | Ersatz besorgniserregender Stoffe durch weniger gefährliche Stoffe (oder Technologien), soweit geeignete wirtschaftliche und technisch tragfähige Alternativen zur Verfügung stehen. Im Einzelnen: - Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, einschließlich der Förderung alternativer Beurteilungsmethoden, z.B. Vermeidung von Tierversuchen
- Gewährleistung des freien Verkehrs von Stoffen im Binnenmarkt
- Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovation
- Enthält Bestimmungen über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen
- Grundsatz, dass Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender sicherstellen müssen, dass sie Stoffe herstellen, in Verkehr bringen und verwenden, die die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nicht nachteilig beeinflussen (Vorsorgeprinzip)
| Gefahrgutgesetze /-verordnungen: | Weltweite, internationale und nationale Regelungen des Verkehrsrechts für die gesamte Beförderung und transportbedingte Zwischenlagerung von Gefahrgut. Im Gegensatz zu den Vorschriften des Gefahrstoffrechts sind die Transportvorschriften gefährlicher Güter weitgehend international harmonisiert. Aufgrund der Besonderheiten der verschiedenen Transportwege existieren unterschiedliche Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter: • auf Straßen, • mit der Eisenbahn, • auf Binnenschiffen, • auf den Meeren sowie • für den Luftverkehr Die Einteilung gefährlicher Güter in unterschiedliche Transportklassen ist für alle Transportwege einheitlich, die Vorschriften zur Einstufung sind weitestgehend mit den GHS-Vorschriften identisch. Gefahrenklassen nach Gefahrstoffrecht: Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Klasse 2 Gase Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln Klasse 5.1 Entzündend oxidierend) wirkende Stoffe Klasse 5.2 Organische Peroxide Klasse 6.1 Giftige Stoffe Klasse 6.2 Ansteckungs- gefährliche Stoffe Klasse 7 Radioaktive Stoffe Klasse 8 Ätzende Stoffe Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe Im Verzeichnis der gefährlichen Güter (Tabelle A Kapitel 3.2 des ADR) ist jedem Eintrag eine UN-Nummer zugeordnet. Güter, die zum Transport zugelassen sind, müssen entweder einer Einzeleintragung (A) oder einer Sammeleintragung (B, C oder D) zugeordnet werden können. Gemäß ihrem Gefährlichkeitspotenzial werden die gefährlichen Güter in drei Verpackungsgruppen unterteilt. Die Verpackungsgruppen bestimmen die zulässigen Verpackungsmittel, die Verpackung in eine niedrigere Verpackungsgruppe ist nicht zulässig: Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr Die neuen Einstufungsvorschriften für Gefahrgüter werden künftig mit den Vorschriften beim Inverkehrbringen harmonisiert. Die Definition der Klassen nach den internationalen Transportvorschriften und dem UN-GHS unterscheiden sich nur insoweit als die jeweiligen definierten Building Blocks übernommen, nicht übernommen oder zusätzliche Kategorien aufgenommen wurden. Da im Stoffrecht keine Artikel bzw. Erzeugnisse geregelt werden, geht in diesem Punkt das Transportrecht über das Stoffrecht hinaus. Gefahrgüter dürfen grundsätzlich nicht transportiert werden, wenn sie nicht einer UN-Nummer zugeordnet sind. | ► GEFAHRSTOFFCHECK: 1. Betriebliche Organisation 2. Gefahrstofflagerung 3. Gefahrstoffeinsatz und -verwendung 4. Gefahrgut► Fragen zur Selbsteinschätzung: zu 1. Betriebliche Organisation: Wer ist für die Einhaltung der Gefahrstoffverordnung verantwortlich? Das betrifft den Umgang mit Gefahrstoffen sowie die innerbetriebliche Freigabe, den Einkauf und die Lagerung von Gefahrstoffen. Für welche eingesetzten Gefahrstoffe existieren aktuelle Sicherheitsdatenblätter? Wie ist eine regelmäßige Aktualisierung der Sicherheitsdatenblätter gewährleistet und wer veranlasst die Aktualisierung? Wer erstellt Betriebsanweisungen? In welcher Form und wie oft werden Mitarbeiter im Umgang mit Gefahrstoffen unterwiesen und geschult? Wie wird sichergestellt, dass aus Gesundheitsgründen von den Mitarbeitern beim Umgang mit Gefahrstoffen ein generelles Ess-, Trink- und Rauchverbot eingehalten wird? Wer ist bei der Entwicklung eines neuen Produktes dafür verantwortlich, dass eingesetzte Gefahrstoffe bewertet werden? Wer ist beim Einsatz eines neuen oder geänderten Verfahrens dafür verantwortlich, dass eingesetzte Gefahrstoffe bewertet werden? Wie ist sichergestellt, dass die eingesetzten Gefahrstoffe möglichst durch weniger gefährliche Stoffe ersetzt werden? Wie werden die arbeitsmedizinischen Pflicht- und Angebotsuntersuchungen organisiert und durchgeführt? zu 2. Gefahrstofflagerung: Wo werden in Ihrem Betrieb Gefahrstoffe gelagert? Wie stellen Sie sicher, dass alle Lagerorte, an denen sich Gefahrstoffe befinden, eindeutig nach den neuesten Vorgaben gekennzeichnet sind? Wer ist für die Lagerentnahme von Gefahrstoffen verantwortlich? Welche speziellen Sicherheitseinrichtungen existieren für die einzelnen Gefahrstoffläger?Wer hat Zugang zu den Gefahrstofflägern? Wie und durch wen wird sichergestellt, dass nur die unbedingt notwendigen Mengen an Gefahrstoffen vorrätig sind? Wie und durch wen wird sichergestellt, dass entnommene Mengen eindeutig erfasst werden? Welche rechtlich vorgeschriebenen Mengenschwellen und Zusammenlagerungsverbote existieren für alle eingelagerten Gefahrstoffe? Wie wird die Beachtung dieser rechtlichen Vorschrift sichergestellt? Wie stellen Sie eine getrennte Lagerung von Neuware und Altstoffen sicher? Wie wird sichergestellt, dass die Lagerung von Gefahrstoffen an allen Stellen im Betrieb und zu jeder Zeit nach dem „Stand der Technik“ erfolgt? Welche vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen wurden getroffen um sicherzustellen, dass durch den Brand von Gefahrstoffen keine unkontrollierbaren Gefahrensituationen entstehen können? Welche verbindlichen Vorschriften gibt es für den internen Transport von Gefahrstoffen? zu 3. Gefahrstoffeinsatz und -verwendung: Führen Sie ein Gefahrstoffverzeichnis mit Bezeichnung, Einstufung, Mengenbereichen im Betrieb, Arbeitsbereichen, etc. ? Welche CMR-Stoffe verwenden Sie im Unternehmen? Wie kommen Sie der Substitutionsverpflichtung für Gefahrstoffe nach? Welche Maßnahmen zur Reduzierung oder zum Ersatz der eingesetzten Gefahrstoffe ergreifen Sie? Wie wird der Einsatz von krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden Gefahrstoffen (CMR-Stoffe) reduziert? Wie wird sichergestellt, dass Behälter/Gefäße für Gefahrstoffe mit allen erforderlichen Angaben zum Umgang und zur Lagerung mit den neuesten Vorgaben gekennzeichnet sind? Wer ist für die Handhabung der Kennzeichnung verantwortlich? Welche Sicherheitsvorkehrungen sind für die Verpackung von Gefahrstoffen vorgesehen? Welche Schutzmaßnahmen werden im Umgang mit Gefahrstoffen eingesetzt? Wie werden gefährliche Abfälle gekennzeichnet und entsorgt? Wie werden bei auftretenden Gefahren durch Gefahrstoffe Schutzmaßnahmen unverzüglich eingeleitet? Welche Hygienemaßnahmen sind im Umgang mit Gefahrstoffen einzuhalten? zu 4. Gefahrgut: Welche gefährlichen Güter werden transportiert? Welche Gefahrstoffe werden im privaten PKW zwischen verschiedenen Standorten transportiert? Wie wird den Anforderungen des Gefahrgutrechts entsprochen? Wer ist als Gefahrgutbeauftragter bzw. verantwortliche Person bestellt? Wie werden der Gefahrgutbeauftragte und die verantwortlichen (beauftragten) Personen geschult? Wie werden die Mitarbeiterschulungen durchgeführt? Wie werden die Gefahrguteinrichtungen regelmäßig geprüft? Welche Schulungs-, Prüfnachweise und Berichte liegen vor?
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